Satzung des SV Schöneseiffen 1950 e.V.

§ 1 Verein
(1) Der Verein wurde am 4. April 1981 gegründet und führt den Namen SV Schöneseiffen 1950 e.V. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Düren unter der Nr. VR 30354 eingetragen.

(2) Der SV Schöneseiffen 1950 e.V. hat seinen Sitz in Schleiden-Schöneseiffen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports – insbesondere des Fußballsports – und die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
1. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen
2. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten
3. die Beschaffung und die Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten
4. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und
der Jugendpflege

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwandt. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportanlagen zu schaffen bzw. die vorhandenen Sportanlagen zu unterhalten und zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwandt werden.

§ 3 Jugendabteilung
(1) Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte.

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.

§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von Ihrem Geschlecht, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(2) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund

(3) Durch den Beitritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers – bei Minderjährigen zusätzlich des vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf, erfolgen

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31.12. (Ende des Geschäftsjahres) möglich; die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher – am 30. Juni oder 30. Nov. – abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussdrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung der Post wirksam.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse Folge zu leisten.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Zahlung von Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(3) Bei Pflichtverletzungen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres oder eine Geldstrafe in Höhe von 250,– Euro festsetzen. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.

§ 10 Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder
(1) Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.

§ 11 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen durch Aushang an den örtlichen Informationstafeln in Schöneseiffen und Harperscheid bekanntgegeben. Es obliegt dem Vorstand zusätzlich noch die Einladung per Brief oder E-Mail an die Mitglieder zu verteilen (nicht verpflichtend).

(3) Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters und des Jugendvertreters,
b) Bestätigung der Wahl des Jugendleiters und des Jugendvertreters,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
f) Änderung der Satzung, Erlass von Ordnungen, Bildung weiterer
Abteilungen,
g) Auflösung des Vereins

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Geschäftsberichte des Vorstandes,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen und die Bestätigung von Wahlen
g) Anträge

§ 13 Anträge
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder – mit Ausnahme von Anträgen auf Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins – sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen. Maßgebend für den recht-zeitigen Eingang ist das Datum des Poststempels.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung / Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie haben als Versammlungsleiter alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Versammlungsablaufs erforderlich sind.

(2) Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein Versammlungsleiter zu wählen.

(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der 1. Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer oder führt das Protokoll selbst. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.

§ 15 Beschlussfähigkeit / Durchführung von Wahlen
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Bei einer Wahl ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Wahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten statt. Kommt es auch beim zweiten Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Vorschlag gemacht oder soll eine bereits durchgeführte Wahl lediglich bestätigt werden, kann eine offene Wahl erfolgen, falls kein Widerspruch erfolgt.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder-versammlung entsprechend.

§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Jugendleiter,
f) einem Jugendvertreter,
g) zwei Beisitzern, die gleichzeitig die Vertretung des SV Schöneseiffen im Vereins-
kartell wahrnehmen

§ 18 Dauer der Vorstandstätigkeit / Vorstandswahlen

(1) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Jugendleiter und dem Jugendvertreter, werden auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt.

(2) Der Jugendleiter und der Jugendvertreter werden von den Angehörigen der Jugend-abteilung des SV Schöneseiffen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Als Jugendvertreter wird ein Jugendlicher gewählt. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte

(4) Falls innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Wahl keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson, dessen Einverständnis vorausgesetzt, bestimmen. Diese Ersatzperson ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bestimmung der Ersatzperson endet deren Amtszeit mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

§ 19 Aufwandsentschädigungen Vorstand
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen ein angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfte ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 20 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; darunter der 1. und/oder der 2. Vorsitzende.

§ 21 Erlass von Geschäftsordnungen
(1) Der Vorstand kann zur Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung erlassen, die insbesondere den Tätigkeitsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

§ 22 Vorstandssitzungen / Beschlussfähigkeit
(1) Der Geschäftsführer beruft mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ein, während die Leitung der Sitzungen dem 1. Vorsitzenden obliegt. Der Vorstand ist sooft einzuberufen, wie es die Geschäftslage erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen

(2) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

(4) Bei Abstimmungen im Vorstand genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende hat über jede Verhandlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm zu unterzeichnen ist.

§ 23 Außerordentliche Rechtsgeschäfte
(1) Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuld-rechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 2.000,– Euro zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden und/oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer vertreten werden.

§ 24 Annahme von Willenserklärungen
(1) An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Vor-standsmitglied abgegeben werden. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung berechtigt, Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft anzunehmen.

§ 25 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zwei Mitglieder zu gemeinsam handelnden Liquidatoren. Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über Liquidation (§§ 47 ff. BGB) unter Beachtung des § 26 Abs. 3 dieser Satzung.

(3) Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Schleiden zu, mit der Maßgabe, dieses Geld ausschließlich für Veranstaltungen der älteren Mitbürger von Schöneseiffen und Harperscheid gemeinnützig zu verwenden.

Schöneseiffen, 25. März 2014